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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 122 AO
§ 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. 4 Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1. bei einer Übermittlung im Inland am 4. Tage nach der Aufgabe zur Post,
- 2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am 4. Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Absatz 2a geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).
(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. 2 In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt 2 Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4 In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) 1 Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. 2 Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des VwZG. 3 Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 VwZG Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 4 Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 VwZG elektronisch erfolgen.
Satz 2 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) 1 Betreffen Verwaltungsakte
- 1. Ehegatten oder Lebenspartner oder
- 2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
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