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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 11a ArbGG, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe

(1)1 Die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 ZPO gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. 2 Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 ZPO § 50a dieses Gesetzes entsprechend.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).

(2) Das BMAS wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Absatz 2 ZPO) einzuführen.


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