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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 40 BAföG, Ämter für Ausbildungsförderung

(1)1 Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. 2 Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. 3 Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. 4 In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.

Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

(2)1 Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2 Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. 3 Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn

  • 1.es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

  • 2.ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem DRiG oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.

(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.


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