(1)1 Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. 2 Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2)1 Die §§ 8, § 10 und § 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. 2§ 5 gilt sinngemäß.
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