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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45b EStG
§ 45b EStG, Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
§ 45b eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
(1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu.
(2) 1 Wird dem Gläubiger der Kapitalerträge nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 Satz 1 eine Steuerbescheinigung erteilt, übermittelt die auszahlende Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern:
- 1. Angaben zur auszahlenden Stelle:
- a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten,
- b) das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis §139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
- c) hat die auszahlende Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind die Angaben nach den Buchstaben a und b auch für den Auftragnehmer anzugeben;
- 2. Angaben zum Gläubiger der Kapitalerträge:
- a) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer nach § 139b AO bei natürlichen Personen,
- b) die Firma oder den Namen, die Anschrift, sofern es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
- c) den Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Kapitalerträge, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht im Inland hat,
- d) die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsform sowie das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sofern durch den Ansässigkeitsstaat kein Identifikationsmerkmal vergeben wurde,
- e) die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 7. 2014 geführten Depotkontos oder zur Art des sonstigen Depotkontos; werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Angaben zu Buchstabe a oder Buchstabe b auch für den Treuhänder anzugeben; dies gilt entsprechend, wenn die Kapitalerträge einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger zuzurechnen sind;
- 3. Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen:
- a) die Firma, die Anschrift und den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt,
- b) die durch den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank vergebene Steueridentifikationsnummer,
- c) den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank,
- d) die jeweiligen Konto- oder Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen und von der Depotbank geführten Depotkonten, in denen die Wertpapiere verwahrt werden, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 7. 2014 geführten Depotkontos oder sonstigen Depotkontos;
- 4. Angaben zum Kapitalertrag:
- a) die Firma, die Anschrift, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und die internationale Wertpapierkennnummer und die Art des Wertpapiers,
- b) die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
- c) den Bruttobetrag und den Nettobetrag der auf den Gläubiger entfallenden Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
- d) den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches, vor Berücksichtigung ausländischer Steuern und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben,
- e) der jeweils angewendete Steuersatz und die Rechtsgrundlage für den Steuerabzug oder für die Abstandnahme vom Steuerabzug,
- f) die IBAN des Kontos, zu dessen Gunsten die Gutschrift der Erträge erfolgte,
- g) das zur Identifikation der Ausschüttung vergebene Merkmal,
- h) die Art der Gutschrift, insbesondere ob eine Bardividende oder eine Sachdividende gutgeschrieben wurde,
- i) für den Fall der Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Datum der Ausstellung und die für die Steuerbescheinigung vergebene Ordnungsnummer;
- 5. Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
- a) die Anzahl der Wertpapiere, die mehr als 5 Tage vor dem auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag erworben wurden und die Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses Zeitraumes erworben wurden,
- b) die Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind und die Anzahl der Wertpapiere, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind,
- c) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Kauf, eine Übertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder aufgrund eines Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb eines Jahres vor dem 2. auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag angeschafft oder sonst übertragen wurden,
- d) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Verkauf, eine Rückübertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder aufgrund eines Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb von 47 Tagen nach dem Tag der Hauptversammlung veräußert oder übertragen wurden;
- 6. Ergänzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
- a) die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere,
- b) das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren,
- c) die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des 2. auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstages,
- d) die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge,
- e) der Name und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, der Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der Hinterlegungsstelle der inländischen Wertpapiere.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(3) 1 Eine Finanzvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist jede Vereinbarung oder vertragliche Verpflichtung zwischen dem Empfänger der Dividendenzahlung und einer verbundenen oder unabhängigen Partei, die den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Dividende zwischen den Parteien zur Folge hat oder dauerhaft oder vorübergehend zu einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der mit dem Eigentum an der Aktie verbundenen Rechte führt oder führen kann. 2 Finanzvereinbarungen sind insbesondere Wertpapierleihgeschäfte, Wertpapierkauf- und Rückkaufgeschäfte oder Termingeschäfte. 3 Bei Hinterlegungsscheinen beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf den Hinterlegungsschein.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(4) 1 Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle nach Absatz 2 Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO bis spätestens zum 31. 3. des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 2 Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(5) In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben unter Ergänzung der nach Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zu übermitteln.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(6) 1 Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 durch die auszahlende Stelle keine Steuerbescheinigung erteilt oder kein Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 5 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 für den bei der auszahlenden Stelle geführten Depotinhaber zu übermitteln. 2 Im Falle einer Abstandnahme vom Steuerabzug sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe des Namens oder der Firma desjenigen zu übermitteln, für dessen Rechnung vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. 3 Dies gilt auch für Wertpapierbestände, die in einem allgemeinen Konto, das für Rechnung Dritter geführt wird, enthalten sind. 4 Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO spätestens bis zum 30. 4. des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(7) 1 Die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 vollständig und richtig mitzuteilen. 2 Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e sind durch die auszahlende Stelle zu ergänzen. 3 Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a dürfen erst übermittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig vorliegen.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgendes:
- 1. § 93c Absatz 3 AO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der übermittelte Datensatz unabhängig davon zu korrigieren oder zu stornieren ist, wann die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Feststellung im Sinne des § 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 AO trifft; die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unabhängig von der in § 93c Absatz 3 AO genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu übermitteln, wenn sie nachträglich erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Datensatzes verpflichtet war und der Datensatz nicht übermittelt wurde;
- 2. § 171 Absatz 10a AO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Daten bei dem Bundeszentralamt für Steuern nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Zugang der Daten endet.
(9) Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(10) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach den Absätzen 4 bis 6 und 9 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2 Es darf dazu auch ihm nach Maßgabe dieser Absätze übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.
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