Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48a EStG
§ 48a EStG, Verfahren
(1) 1 Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3 Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 4 Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2025), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
- 1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
- 2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
- 3. der Höhe des Steuerabzugs und
- 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
(3) 1 Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2 Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3 Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4 Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
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