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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 81 InsO, Verfügungen des Schuldners

(1)1 Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. 2 Unberührt bleiben die §§ 892, § 893 BGB, §§ 16, 17 SchRG und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. 3 Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2)1 Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. 2 Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3)1 Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat. 2 Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 KWG nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis § 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.


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