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PublG – Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
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PublG – Publizitätsgesetz



§ 15 PublG, Offenlegung des Konzernabschlusses

(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluss oder Teilkonzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 3 bis 6 sowie des § 327a HGB offenzulegen.

Absatz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4 HGB sinngemäß.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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