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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SEG
§ 51 SEG, Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen
(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angemessenem Umfang erstattet, wenn
- 1. die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und
- 2. der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungspflicht verneint hat.
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