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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 277 ZPO, Klageerwiderung; Replik

(1)1 In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. 2 Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,

  • 1.ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
  • 2.ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.

Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 beträgt mindestens 2 Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.


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