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Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 19 DEÜV, Antrag

1 Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).


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