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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 342 FamFG, Begriffsbestimmung

(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die

  • 1.die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
  • 2.die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
  • 3.die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
  • 4.die Ermittlung der Erben,
  • 5.die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
  • 6.Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
  • 7.die Testamentsvollstreckung,
  • 8.die Nachlassverwaltung sowie
  • 9.sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
betreffen.

(2) Teilungssachen sind

  • 1.die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
  • 2.Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und § 37 GBO sowie nach den §§ 42 und § 74 SchRegO.

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