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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 61 HwO

(1)1 Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. 2 Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. 3 Die Satzung kann bestimmen, dass die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, dass nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden.

(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen

  • 1.die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
  • 2.die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
  • 3.die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
  • 4.die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
  • 5.die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
  • 6.der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Absatz 1 Nummer 3);
  • 7.die Beschlussfassung über
    • a)den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
    • b)die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
    • c)die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
    • d)den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
    • e)die Anlegung des Innungsvermögens;
  • 8.die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung;
  • 9.die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.

(3) Die nach Absatz 2 Nummer 6, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.


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