Category Image
Gesetze

SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz



§ 15 SchKG, Anordnung als Bundesstatistik

1 Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.