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StPO – Strafprozessordnung



§ 202 StPO, Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

1 Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


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