§ 15 BEEG, Anspruch auf Elternzeit
(1)
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- 1.
- a) mit ihrem Kind,
- b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
- c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben,
- in einem Haushalt leben und
- 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a)
1 Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- 1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
- 2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
2 Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2)
1 Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. 2 Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. 3 Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 MuSchG wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. 4 Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. 5 Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu 3 Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. 6 Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Satz 3 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(3)
1 Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. 2 Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4)
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. 2 Eine im Sinne des § 23 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. 3 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. 4 Dieser kann sie nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(5) 1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. 2 Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. 3 Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von 4 Wochen einigen. 4 Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. 5 Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2510).
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit 2-mal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7)
1 Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
2 Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
3 Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
4 Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen.
5 Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
- 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags oder
- 2. in einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt.
6 Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt.
7 Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.
Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2510).