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§ 1771 BGB, Aufhebung des Annahmeverhältnisses

1 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Absatz 1 bis 5 aufgehoben werden. 3 An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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