§ 52 BPersVG, Freistellung
(1) 1 Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(2) 1 Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
- 1. 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
- 2. 601 bis 1 000 Beschäftigten 2 Mitglieder,
- 3. 1 001 bis 2 000 Beschäftigten 3 Mitglieder,
- 4. 2 001 bis 3 000 Beschäftigten 4 Mitglieder,
- 5. 3 001 bis 4 000 Beschäftigten 5 Mitglieder,
- 6. 4 001 bis 5 000 Beschäftigten 6 Mitglieder,
- 7. 5 001 bis 6 000 Beschäftigten 7 Mitglieder,
- 8. 6 001 bis 7 000 Beschäftigten 8 Mitglieder,
- 9. 7 001 bis 8 000 Beschäftigten 9 Mitglieder,
- 10. 8 001 bis 9 000 Beschäftigten 10 Mitglieder,
- 11. 9 001 bis 10 000 Beschäftigten 11 Mitglieder.
2 In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen.
3 Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
(3) 1 Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 2 Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. 3 Freistellungen müssen mindestens 20 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
(4) 1 Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. 3 Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.