§ 32a EStG, Einkommensteuertarif
(1)
1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1. bis 12 096 EUR (Grundfreibetrag):
- 0;
- 2. von 12 097 EUR bis 17 443 EUR:
- (932,30 · y + 1 400) · y;
- 3. von 17 444 EUR bis 68 480 EUR:
- (176,64 · z + 2 397) · z + 1 015,13;
- 4. von 68 481 EUR bis 277 825 EUR:
- 0,42 · x - 10 911,92;
- 5. von 277 826 EUR an:
- 0,45 · x - 19 246,67.
3 Die Größe "y" ist
1/
10 000 des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4 Die Größe "z" ist
1/
10 000 des 17 443 EUR übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5 Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das 2-fache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6)
1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §
§ 26,
26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Satz 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).