§ 95c SGB V, Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
§ 95c eingefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl. I S. 1311), neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).
(1)
1 Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:
- 1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 PsychThG und
- 2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung
- a) für die Behandlung von Erwachsenen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren,
- b) für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren oder
- c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet Methoden oder Techniken zugrunde liegen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sind.
2 Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen.
3 Die Weiterbildung dient, orientiert an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer entwickelten Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung.
4 Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abgeschlossen.
(2)
1 Bei Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach § 2 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung erworben haben, setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation nach § 2 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung den Fachkundenachweis voraus. 2 Der Fachkundenachweis setzt voraus:
- 1. für den nach § 2 Absatz 1 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;
- 2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden;
- 3. für den nach § 12 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.