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StGB – Strafgesetzbuch



§ 292 StGB, Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  • 1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  • 2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  • 1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  • 2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
  • 3.von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a BJagdG für befriedet erklärten Grundflächen.


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