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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 74 Reha-Empf, Erstattungsansprüche des nach § 14 SGB IX leistenden Trägers bei Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX

(1)1 Hat der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 3 SGB IX im eigenen Namen Leistungen eines anderen Trägers erbracht, weil die Voraussetzungen für getrennte Leistungsentscheidungen nicht vorlagen, hat er einen Erstattungsanspruch nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15 Absatz 2 SGB IX vom leistenden Träger eingeholten Feststellungen zugrunde lagen.

(2)1 Hat ein beteiligter Träger die nach § 15 Absatz 2 SGB IX vom leistenden Träger angeforderten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht, erstattet der beteiligte Träger dem leistenden Träger dessen Aufwendungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB IX. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die der Bewilligung zugrunde lagen.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger eine Leistung erbracht, ohne den zuständigen Träger nach § 15 SGB IX zu beteiligen, hat er nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, es sei denn, die Beteiligung ist irrtümlich nicht erfolgt.


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