Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 83 Reha-Empf
§ 83 Reha-Empf, Verknüpfung mit anschließenden Leistungen
1 Soweit eine anschließende Leistung erforderlich ist, sichert der leistende Rehabilitationsträger in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Koordinierungsverantwortung den nahtlosen Übergang zwischen den Leistungen. 2 Ist für die anschließende Leistung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, sichert der leistende Rehabilitationsträger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten insbesondere frühzeitig die Kontaktaufnahme mit dem für die nachfolgende Leistung zuständigen Rehabilitationsträger und übermittelt ihm die relevanten Unterlagen und Informationen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637