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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung
Ziff. 1.4.2.3. KVdRMeldeGs, Zusammenwirken des Meldeverfahrens KV-KV und des Meldeverfahrens nach § 175 Absatz 2 SGB V
(1) Wird ein Rentenantragsteller bzw. ein Rentner Mitglied einer neuen Krankenkasse und bestand für ihn zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse, findet das in diesen Meldegrundsätzen beschriebene Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen im Fall eines Wechsels der Krankenkasse zunächst noch neben dem elektronischen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V statt (Einzelheiten dieses grundsätzlich ab 1. 1. 2021 praktizierten Meldeverfahrens ergeben sich aus der Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung). Mittelfristig sollen beide Verfahren zusammengeführt werden.
(2) Wird von der bisher zuständigen Krankenkasse nach Prüfung festgestellt, dass der angezeigte Krankenkassenwechsel aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, weist sie die Meldung der anfordernden Krankenkasse mit entsprechender Kennzeichnung maschinell ab. Im Meldeverfahren KV-KV führen folgende Tatbestände zu einer Abweisung der Meldung:
-Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse,
-Krankenkassenwechsel zum angezeigten Zeitpunkt nicht möglich,
-Krankenkassenwechsel bereits durch eine andere Krankenkasse angezeigt,
-Bindungsfrist oder Kündigungsfrist (§ 175 Absatz 4 SGB V, § 53 Absatz 8 Sätze 1 und 2 SGB V) nicht erfüllt.
(3) Hierbei ist zu beachten, dass die beiden letzten Abweisungsgründe mit den im Meldeverfahren nach § 175 Absatz 2 SGB V zugelassenen Abweisungsgründen (vgl. Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung) rechtlich nicht kompatibel sind.
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