Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.11. MobRehaEmpf
Ziff. I.11. MobRehaEmpf, Verlängerungskriterien
(1) Unter dem Gesichtspunkt einer individualisierten und ergebnisorientierten Rehabilitation ist auch bei mobiler Leistungserbringung nach vorheriger Genehmigung durch den Rehabilitationsträger in begründeten Fällen eine Verlängerung möglich, und zwar bei Verzögerung im Erreichen des Rehabilitationsziels, bei weiterbestehender Rehabilitationsfähigkeit und positiver Rehabilitationsprognose.
(2) Verlängerungsanträge sind rechtzeitig zu stellen und medizinisch unter Darlegung des bisherigen Therapieverlaufs zu begründen. Die medizinische Notwendigkeit zur Verlängerung einer mobilen Rehabilitationsleistung ergibt sich aus denselben Kriterien, die für die Einleitung solcher Leistungen maßgebend sind. Aktuelle Ergebnisse sind beizufügen.
(3) Im Verlängerungsantrag ist der bisherige Rehabilitationsverlauf nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist zu begründen, warum das primär formulierte alltagsrelevante Rehabilitationsziel bislang durch die genannten Therapien nicht erreicht werden konnte und warum das Rehabilitationsteam davon ausgeht, dass das Rehabilitationsziel im beantragten Zeitraum sehr wahrscheinlich erreicht werden kann. Die weiter notwendigen Therapie- und Leistungseinheiten sind aufzuführen.
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