Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 SVAngBAV
§ 4 SVAngBAV, Ausbildungsrahmenplan
(1) 1 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 2 Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 3 Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in Bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.
(2) 1 Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 BBiG befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 2 Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637