Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KHBV
§ 1 KHBV, Anwendungsbereich
(1) 1 Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des HGB ist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. 2 Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, bleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschriften unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. die Krankenhäuser, auf die das KHG nach seinem § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 keine Anwendung findet,
- 2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, es sei denn, dass diese Krankenhäuser aufgrund Landesrechts nach § 5 Absatz 2 KHG gefördert werden, oder
- 3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461).
Nummer 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461).
(3) 1 Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des 2. Abschnitts des 3. Buchs des HGB sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem HGB die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGB nicht anzuwenden. 2 Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. 3 Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. 4 Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 3 und § 276 HGB bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 HGB dürfen § 266 Absatz 1 Satz 3 und § 276 HGB mit der Maßgabe angewendet werden, dass in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und dass in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefasst werden dürfen.
Absatz 4 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245).
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