Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 VKVV
§ 2 VKVV, Aufbau der Versicherungsnummer
(1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Absatz 2 SGB VI nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet aus
- a) der Bereichsnummer,
- b) dem Geburtsdatum,
- c) dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
- d) der Seriennummer und
- e) der Prüfziffer.
(2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen.
(3) 1 Der Geburtstag und der Geburtsmonat — jeweils zweistellig — und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen 3 bis 8. 2 Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a SGB I die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(4) 1 Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die 9. Stelle. 2 Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt.
(5) 1 Die Stellen 10 und 11 enthalten die Seriennummer. 2 Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. 3 Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" die Ziffern 50 bis 99 verwandt. 4 Die Gestaltung der Stellen 10 und 11 oder der Versicherungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seriennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
Satz 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(6) 1 Die 12. Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der 9. Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. 2 Die Ziffern der damit 12-stelligen Nummer werden — an der ersten Stelle beginnend — mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. 3 Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. 4 Die Quersummen werden addiert. 5 Die Summe wird durch 10 dividiert. 6 Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
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