Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.3.6. RS 1994/01
Ziff. A.II.3.6. RS 1994/01, Krankenversorgungsberechtigte nach dem BEG
Einen Anspruch auf Krankenversorgung nach dem BEG hat nach § 141a BEG der Verfolgte für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Ist die versorgungsberechtigte Person weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, besteht Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 5 SGB XI.
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