Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.I. RS 1994/01
Ziff. C.I. RS 1994/01, Meldungen für Versicherte einer Krankenkasse
Die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung (§ 50 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 SGB XI). Damit wird die in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bestehende Verpflichtung, sich unmittelbar nach Eintritt des die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestandes bei der zuständigen Pflegekasse anzumelden, für die nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen praktisch aufgehoben.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637