Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.1. RS 1994/01
Ziff. D.I.1. RS 1994/01, Allgemeines
Das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung entspricht weitgehend dem Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Abweichungen gibt es allerdings insbesondere dort, wo die Schaffung eines neuen Sozialversicherungszweiges einschließlich der Einbeziehung sonstiger (nicht gesetzlich krankenversicherter) Personen in die Versicherungspflicht systembedingt Regelungen erfordert, die nicht durch die der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind.
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