Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. RS 1996/01
Ziff. 1.1. RS 1996/01, Allgemeines
(1) Die Versicherung der selbständigen Künstler in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Dies ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften des KSVG, sondern für die Rentenversicherung auch aus § 2 Nummer 5 SGB VI, für die Krankenversicherung auch aus § 5 Absatz 1 Nummer 4 SGB V und für die soziale Pflegeversicherung auch aus § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. In diesen Vorschriften wird festgelegt, dass selbständige Künstler nach näherer Bestimmung des KSVG der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie in der Krankenversicherung als auch in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung werden nach § 20 Absatz 3 SGB XI auch die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einbezogen. Diese Versicherten haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für ihre soziale Pflegeversicherung . . .
(3) § 20 Absatz 4 SGB XI . . . ist im Bereich der Künstlersozialversicherung von besonderer Bedeutung. Die Künstlersozialkasse hat aufgrund dieser Regelung insbesondere bei älteren Berufsanfängern kritisch zu prüfen, ob die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nur deshalb vorgegeben wird, um in den Genuss des Versicherungsschutzes der sozialen Pflegeversicherung zu gelangen.
(4) Insoweit ist die Regelung des § 20 Absatz 4 SGB XI bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 KSVG einzubeziehen.
(5) Ermittelt die Künstlersozialkasse das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 20 Absatz 4 SGB XI und wird die Vermutung nicht widerlegt, stellt sie das Nichtbestehen von Versicherungspflicht nach dem KSVG fest.
(6) Unter diese Regelung fallen auch die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die von der Krankenversicherungspflicht als Künstler befreit wurden.
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