Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.2. RS 1996/01
Ziff. 6.2. RS 1996/01, Wählbare Krankenkassen
(1) Welche Krankenkasse im Einzelnen wählbar ist, ergibt sich aus den nachstehenden Erläuterungen. Bei der Wählbarkeit von Ortskrankenkassen oder Ersatzkassen nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V hat der Gesetzgeber neben dem Wohnort auch den Beschäftigungsort genannt. Bei Künstlern gilt als Beschäftigungsort in diesem Sinne der Tätigkeitsort nach § 11 SGB IV.
(2) Versicherungspflichtige und versicherungsberechtigte Künstler können demnach folgende Krankenkassen wählen:
- 1. Die AOK des Tätigkeits- oder Wohnorts,
- 2. jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Tätigkeitsort oder Wohnort erstreckt,
- 3. Betriebs- oder Innungskrankenkassen, die sich durch Satzungsregelung öffnen, generell für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, wenn sie im Krankenkassenbezirk der jeweiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse wohnen oder tätig sind,
- 4. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) bestanden hat,
- 5. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637