(1)1 Innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. 1. 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 2 Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des HRG vom 14. 11. 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nummer 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 3 Innerhalb von 3 Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. 10. 1990 geltenden Fassung entsprechen. 4 In den in Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von 3 Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nummer 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. 12. 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. 12. 1990 zu erlassen. 5 Innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 6 Innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des HRG vom 20. 8. 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 7 Innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des HRG vom 8. 8. 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 8 Innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des HRG vom 28. 8. 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 9 Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. 12. 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 10§ 9 gilt unmittelbar.
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