Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.1. RS 2015/03
Ziff. 7.1. RS 2015/03, Allgemeines
Mit der vorgenommenen Ergänzung wurde klargestellt, dass die vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auch in den Fällen gilt, in denen bei Versicherten ein Gesundheitsschaden im Sinne des § 12a SGB VII, der über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht, eingetreten ist.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637