Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.1.1. RS 2015/07
Ziff. IV.1.1. RS 2015/07, Allgemeines
(1) Abweichend von dem Grundsatz nach § 223 Absatz 1 SGB V und § 54 Absatz 2 Satz 2 SGB XI, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen sind, gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II für Zeiträume ab 1. 1. 2016 die Besonderheit, dass die für sie zu entrichtenden Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen sind (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 2. Halbsatz SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
(2) Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen. Für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der nach § 55 Absatz 1 SGB XI maßgebende Beitragssatz. Die Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen, die Beitragstragung und die Beitragszahlung in der Krankenversicherung gelten gemäß § 57 Absatz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB XI entsprechend.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637