Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 358 RVO
§ 358 RVO, [Abschluss von Verträgen ab dem 1. 1. 1993]
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Absatz 1), dürfen ab dem 1. 1. 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. 12. 1992 bereits einer Dienstordnung.
§ 358 eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
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