§ 6 ST-RL, Vorbereitung, Planung und Erfolgskontrolle
(1)1 Die Verordnerin oder der Verordner unterstützt die Patientin oder den Patienten bei der Auswahl des geeigneten soziotherapeutischen Leistungserbringers gemäß § 132b SGB V. 2 Die Verordnerin oder der Verordner nimmt Kontakt mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer auf und bespricht die Patientenproblematik und die sich daraus ergebende Betreuung.
(2)
Im soziotherapeutischen Betreuungsplan müssen enthalten sein:
-Anamnese,
-Diagnose,
-aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen der Patientin oder des Patienten und Schweregrad gemäß GAF,
-plausible Darstellung der angestrebten Therapieziele und der hierfür erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel),
-die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen,
-die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen,
-Prognose.
(3)1 Die Verordnerin oder der Verordner hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. 2 Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass die Patientin oder der Patient nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie abzubrechen. 3 Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der Therapieziele. 4 Die Verordnerin oder der Verordner teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe der Krankenkasse mit.
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