Category Image
Richtlinien

ST-RL – Soziotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie/ST-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

ST-RL – Soziotherapie-Richtlinie



§ 6 ST-RL, Vorbereitung, Planung und Erfolgskontrolle

(1)1 Die Verordnerin oder der Verordner unterstützt die Patientin oder den Patienten bei der Auswahl des geeigneten soziotherapeutischen Leistungserbringers gemäß § 132b SGB V. 2 Die Verordnerin oder der Verordner nimmt Kontakt mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer auf und bespricht die Patientenproblematik und die sich daraus ergebende Betreuung.

(2) Im soziotherapeutischen Betreuungsplan müssen enthalten sein:

  • -Anamnese,
  • -Diagnose,
  • -aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen der Patientin oder des Patienten und Schweregrad gemäß GAF,
  • -plausible Darstellung der angestrebten Therapieziele und der hierfür erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel),
  • -die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen,
  • -die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen,
  • -Prognose.

(3)1 Die Verordnerin oder der Verordner hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. 2 Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass die Patientin oder der Patient nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie abzubrechen. 3 Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der Therapieziele. 4 Die Verordnerin oder der Verordner teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe der Krankenkasse mit.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.