Ziff. A.XI.3. RS 1983/01, Zahlungen bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
(1) Nach [§ 23a Absatz 2 SGB IV] ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach beendeten Beschäftigungsverhältnis oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, dem letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. gezahlt wird, ist dabei nach . . . [§ 23a Absatz 4 Satz 1 SGB IV] dem Vorjahr zuzurechnen, wenn es die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung übersteigt; dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze damit 0 [EUR] beträgt.
(2) Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem 31. 3. gezahlt wird, einem [Entgelt]abrechnungszeitraum in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. zuzuordnen ist und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten wird, findet [§ 23a Absatz 4 Satz 1 SGB IV] allerdings keine Anwendung [§ 23a Absatz 4 Satz 2 SGB IV]. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen eine Zurechnung zum letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum des Vorjahres nicht in Betracht kommt, sondern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen ist. Hat daher bei Zahlungen nach dem 31. 3. das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, dann können von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit nach [§ 224 SGB V] bestanden hat.
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