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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 SolzG
§ 3 SolzG, Bemessungsgrundlage
(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:
- nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;
- 2. soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
- nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;
- 3. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
- nach den im Zeitraum vom 1. 7. 1991 bis 30. 6. 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;
- 4. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
- nach der Lohnsteuer, die
- a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. 6. 1991 und vor dem 1. 7. 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. 6. 1991 und vor dem 1. 7. 1992 zufließen;
- 5. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:
- nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;
- 6. soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d EStG:
- nach der im Zeitraum vom 1. 7. 1991 bis 30. 6. 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
- 7. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a EStG zu erheben ist:
- nach dem im Zeitraum vom 1. 7. 1991 bis 30. 6. 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) 1 § 51a Absatz 2 EStG ist nicht anzuwenden. 2 Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 BerlinFG mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
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