Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
I. § 7 oKFE-RL
I. § 7 oKFE-RL, Datenquellen
(1) Zur Auswertung der Kriterien nach § 6 Absatz 1 können — neben allgemein zugänglichen Informationen — entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen grundsätzlich genutzt werden:
- a) von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zur Programmbeurteilung zu dokumentierende Daten,
- b) die nach § 284 Absatz 1 SGB V erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Krankenkassen,
- c) Daten der Krebsregistrierung.
(2) In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden festgelegt:
- a) die für die Auswertung der Kriterien nach § 6 Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten,
- b) die diese Daten verarbeitenden Stellen,
- c) die für die Datenübermittlungen maßgeblichen Zeitpunkte.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637