Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
II. § 14 oKFE-RL
II. § 14 oKFE-RL, Datenverarbeitung
(1) 1 Für die Datenverarbeitung gilt Abschnitt I. — Allgemeiner Teil §§ 8 bis 14. 2 Ergänzend dazu wird festgelegt:
(2) Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte übermitteln quartalsweise an die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung verschlüsselte leistungserbringeridentifizierende Daten, versichertenidentifizierende Daten, Programmbeurteilungsdaten sowie die Programmnummer und die erforderlichen administrativen Daten zur Gewährleistung der Vollzähligkeitsprüfung.
(3) 1 Die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung, als Datenannahmestelle für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, erzeugt aus den leistungserbringeridentifizierenden Daten ein Leistungserbringerpseudonym und verschlüsselt dies mit dem öffentlichen Schlüssel der Auswertungsstelle. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln das verschlüsselte Leistungserbringerpseudonym, die verschlüsselten versichertenidentifizierenden Daten, die verschlüsselten Programmbeurteilungsdaten, die Programmnummer sowie die administrativen und meldebezogenen Daten an die Vertrauensstelle.
(4) Krankenkassen übermitteln die Angaben gemäß Anlage III an die Datenannahmestelle der Vertrauensstelle gemäß § 9 (Allgemeiner Teil).
(5) Die Krebsregister übermitteln die Angaben gemäß Anlage III jährlich an die Vertrauensstelle gemäß § 9 (Allgemeiner Teil).
(6) 1 Zum Zwecke der einheitlichen und softwarebasierten Dokumentation durch die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer sowie zur Anwendung einheitlicher Regeln für die Datenbereitstellung der Krebsregister erstellt das IQTIG Vorgaben für die anzuwendenden elektronischen Datensatzformate sowie Softwarespezifikationen. 2 Die jeweils aktuelle Fassung wird durch das IQTIG im Internet veröffentlicht. 3 Die EDV-technischen Vorgaben zur Datenprüfung und das Datenprüfprogramm sind Bestandteil der Softwarespezifikation.
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0800 0265637