Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SchKG
§ 20 SchKG, Leistungen
(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 SGB V genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.
(2) 1 Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. 2 Leistungen nach dem SGB V gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor.
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