Ziff. 5.2. RS 2023/05, Ausländer, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung in Deutschland ausscheiden
Die obligatorische Anschlussversicherung setzt immer eine vorbestehende Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung bei einer deutschen Krankenkasse voraus. Ausländer, die in der Vergangenheit einmalig einen rechtmäßigen Zugang zur GKV im Rahmen einer Versicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer oder Bürgergeldbezieher) oder einer Familienversicherung gefunden haben, und anschließend aus dieser Versicherung ausscheiden, werden nach den allgemein gültigen Voraussetzungen von der obligatorischen Anschlussversicherung erfasst. Eine analoge Anwendung der für die Auffang-Versicherungspflicht relevanten Einschränkungen des § 5 Absatz 11 Sätze 1 und 2 SGB V für ausländische Bürger im Rahmen des § 188 Absatz 4 SGB V ist aufgrund entgegenstehender Regelungszwecke beider Vorschriften ausgeschlossen. Während der Regelungszweck des § 5 Absatz 11 SGB V darin besteht, eine voraussetzungslose unkontrollierte erstmalige Aufnahme mittels der Auffang-Versicherungspflicht in die GKV auszuschließen, setzt die obligatorische Anschlussversicherung demgegenüber gerade einen vorbestehenden Bezug zur GKV voraus. Vor diesem Hintergrund findet im Übrigen auch die Regelung des § 5 Absatz 11 Satz 3 SGB V keine analoge Anwendung (vgl. Ziff. 2.3.4.).
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