Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 SGB IX Ziff. 2.1. RS 2001/02
§ 14 SGB IX Ziff. 2.1. RS 2001/02, Zuständigkeitsprüfung
(1) Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger hat kurzfristig (= innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm) festzustellen, ob er für die Leistung zuständig sein kann und unter Berücksichtigung vorrangiger Leistungszuständigkeiten anderer Rehabilitationsträger hierfür auch zuständig ist. Die Krankenkassen haben dabei auch ihre Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 SGB V zu prüfen.
(2) Ein die Frist des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität sowie ein konkretisierbares Leistungsbegehren des Antragstellers erkennbar sind und sich dieses konkretisierbare Leistungsbegehren unabhängig von den verwendeten Begriffen auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 SGB IX bezieht (vgl. § 19 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess").
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637