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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 49 WG
Artikel 49 WG
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- 2. 1 die Zinsen dieses Betrags zu 6 v. H. seit dem Tag der Einlösung. 2 Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens aber 6 v. H.;
- 3. seine Auslagen;
- 4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Absatz 1 Nummer 4 berechnet wird.
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