Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2007/04
Ziff. 4. RS 2007/04, § 33 Absatz 2, 3 und 4 SGB V — Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen
Der Versorgungsanspruch auf Sehhilfen bleibt unverändert bestehen und wird lediglich systematisch neu dargestellt. Bzgl. der Regelung wird auf Kapitel 2 der Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz — GMG) im Hilfsmittelbereich vom 25. 11. 2003 verwiesen.
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