Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)

Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) von 69.300 Euro (2024) überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Sie können eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen.

Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)

Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) von 73.800 Euro (2025) überschreitet, sind von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Daher wird diese auch Krankenversicherungspflichtgrenze genannt.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für Beschäftigte, die bereits am 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und in einer vollwertigen privaten Krankenversicherung versichert waren. Für diese Arbeitnehmer beträgt 2025 die JAE-Grenze 66.150 Euro.

Der Arbeitgeber prüft das regelmäßige Entgelt seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Beginn einer Beschäftigung, bei Änderung des Entgelts und bei Änderung der JAE-Grenze. Die JAE-Grenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich neu für das folgende Jahr festgelegt.

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden grundsätzlich alle Bezüge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet. Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehrere Beschäftigungen aus, ist das Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Da eine zweite (und gegebenenfalls weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird (Ausnahme Arbeitslosenversicherung), kann es durch die Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts zur Überschreitung der JAE-Grenze kommen.

Um das regelmäßige Entgelt zu bestimmen, berechnet der Arbeitgeber das Gehalt beziehungsweise den Lohn für zwölf Monate im Voraus. Einmalzahlungen, die jährlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezahlt werden, werden berücksichtigt.

Schema für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

Summe aller Bezüge aus der Beschäftigung (*1)
– Einkünfte, die kein Arbeitsentgelt sind (*2)
– Unregelmäßiges Arbeitsentgelt (zum Beispiel Überstundenvergütung) (*3)
– Familienzuschläge (zum Beispiel Kinderzuschlag) (*4)
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Erläuterungen:

(*1) Bezüge:

Unter Bezüge sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen (zum Beispiel das Weihnachtsgeld) zu verstehen, die im Rahmen einer Beschäftigung erzielt werden.

(*2) Kein Arbeitsentgelt:

Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden, werden nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zugerechnet, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Pauschal versteuerte Bezüge sind auch kein Arbeitsentgelt.

(*3) Unregelmäßiges Arbeitsentgelt:

Entgelt, das nicht monatlich oder bei Einmalzahlungen einmal im Jahr garantiert gezahlt wird, gilt als unregelmäßiges Arbeitsentgelt. Dazu gehören zum Beispiel Überstundenvergütungen, die nicht pauschal gewährt werden. Einmalzahlungen, die in größeren Abständen als einmal jährlich gezahlt werden (zum Beispiel Jubiläumsvergütungen), werden nicht „regelmäßig“ gewährt.

(*4) „Familienzuschläge“:

Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden keine Zuschläge angerechnet, die mit Rücksicht auf den Familienstand des oder der Beschäftigten gezahlt werden (zum Beispiel Kinder- und Verheiratetenzuschläge im öffentlichen Dienst).

Beispiel: regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Aufnahme einer Beschäftigung am 1.7.2025 beim Arbeitgeber mit einem Monatsentgelt von 5.500 Euro zuzüglich Urlaubsgeld in Höhe von 5.000 € und Weihnachtsgeld in Höhe von je 5.000 Euro.

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.7.2025

 

Monatsentgelt (5.500 € × 12)66.000 €
+ Urlaubsgeld5.000 €
+ Weihnachtsgeld5.000 €
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt76.000 €

Es besteht mit Beginn der Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit, da die JAE-Grenze 2025 (73.800 Euro) überschritten wird.

Erhöhung des Arbeitsentgelts und Überschreitung der JAE-Grenze

Erhöht sich das Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres und wird dadurch die aktuelle JAE-Grenze überschritten, ist der oder die Beschäftigte nur dann ab dem Beginn des Folgejahres krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze des folgenden Kalenderjahres übersteigt.

Beispiel: Überschreiten der JAE-Grenze durch Erhöhung des Arbeitsentgelts

Aufnahme einer Beschäftigung am 1.4.2024 mit einem Monatsentgelt von 4.200 Euro zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Entgelterhöhung am 1.12.2024 auf 5.000 Euro zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.4.2024

Monatsentgelt (4.200 € × 12)50.400 €
+ Urlaubsgeld4.200 €
+ Weihnachtsgeld4.200 €
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt58.800 €

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.12.2024

Monatsentgelt (6.000 € × 12)72.000 €
+ Urlaubsgeld5.000 €
+ Weihnachtsgeld5.000 €
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt82.000 €

Es besteht ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2024 Krankenversicherungspflicht, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAE-Grenze 2024 in Höhe von 69.300 Euro nicht überschreitet.
Seit dem 1.1.2025 besteht Krankenversicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 1.12.2024 sowohl die JAE-Grenze 2024 als auch die JAE-Grenze 2025 (73.800 Euro) überschreitet.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Scheidet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wegen Überschreitens der JAE-Grenze aus der Krankenversicherungspflicht aus, bleibt er oder sie automatisch weiterhin als freiwillig krankenversichertes Mitglied bei der gesetzlichen Krankenkasse. Diese freiwillige Mitgliedschaft kommt nur dann nicht zustande, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erklärt, nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen, und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Beschäftigte, die bisher im Ausland lebten und erstmals in Deutschland beschäftigt werden, können ebenfalls freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt über der JAE-Grenze liegt und der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach verwehrt ist.

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JAE-Rechner

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Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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