Sozialversicherungspflicht bei unständig Beschäftigten
Unständig Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie sind jedoch nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Mitarbeitende üben eine unständige Beschäftigung dann berufsmäßig aus, wenn sie die Erwerbstätigkeit im betreffenden Kalendermonat aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs prägt.
Beitragsabgabe bei unständig Beschäftigten
Der Arbeitgeber zieht wie bei allen anderen versicherungspflichtigen Beschäftigten den Beitragsanteil des Versicherten zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie auch zur Arbeitslosenversicherung bei der Entgeltzahlung ein. Zusammen mit dem Arbeitgeberanteil entrichtet er ihn an die zuständige Krankenkasse. Personen, die der unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
Mit unständig Beschäftigten wird vielfach ein Nettoentgelt vereinbart. In diesen Fällen ermittelt der Arbeitgeber den für die Beitragsberechnung maßgebenden Bruttolohn gesondert.
Beitragsbemessungszeitraum
Eine von den Vorschriften für ständig Beschäftigte abweichende Regelung besteht hinsichtlich des Beitragsbemessungszeitraums. Bei berufsmäßig unständigen Beschäftigungen (Personengruppe 118) berücksichtigen Arbeitgeber das innerhalb eines Monats erzielte Arbeitsentgelt jeweils bis zu den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung. Für die nicht berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 117) gilt dies lediglich in der Rentenversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, an wie vielen Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Krankenversicherungsbeiträge
Aufgrund der naturgemäß kurzen Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse haben unständig Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb gilt für die Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent.
Neben dem ermäßigten Beitragssatz ist auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag paritätisch zu zahlen.
Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge
In der Pflege- und Rentenversicherung gelten die aktuellen Beitragssätze. Dies gilt bei nicht berufsmäßig unständig Beschäftigten auch in der Arbeitslosenversicherung.
Umlage U1, Umlage U2 und Insolvenzgeldumlage
- Da kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, entfällt für Arbeitgeber bei unständig Beschäftigten die Umlage U1. Bei der Ermittlung, ob ein Arbeitgeber am Umlageverfahren U1 teilnimmt, sind sie aber zu berücksichtigen.
- Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen U2 sind auch aus dem Arbeitsentgelt von unständig Beschäftigten zu berechnen.
- Insolvenzgeldumlage ist für unständig Beschäftigte zu zahlen.
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Erstattung zu viel gezahlter Sozialbeiträge
Wenn Beschäftigte mehrere unständige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern in einem Kalendermonat ausüben, kann es vorkommen, dass insgesamt betrachtet die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Dadurch werden dann letztlich zu viele Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt und gegebenenfalls wird auch den Beschäftigten insgesamt betrachtet zu viel Geld von den unterschiedlichen Arbeitgebern abgezogen.
In diesem Fall erhalten die verschiedenen Arbeitgeber auf elektronischem Weg eine Anforderung oder Aufforderung zur Korrektur im Rahmen des qualifizierten Meldedialogs von der Krankenkasse des Versicherten. Die entsprechende Korrektur der Beiträge sowie der Meldungen ist dann zeitnah durch die unterschiedlichen Arbeitgeber durchzuführen.