Ziff. 2.5.3.2. RS 2010/03, Wertguthabenaufbau während der Altersteilzeitarbeit
(1) Nach Beginn der Altersteilzeitarbeit ist der Aufbau eines zusätzlichen Wertguthabens für die Altersteilzeitbeschäftigung auf der Grundlage einer neben der Altersteilzeitarbeitvereinbarung bestehenden (weiteren) Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV nicht möglich.
(2) Es widerspricht dem Charakter und Ziel der Altersteilzeitarbeitvereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit und das daraus resultierende Regelarbeitsentgelt sowie den Aufbau von Wertguthaben für die Freistellungsphase während der Arbeitsphase im Blockmodell, wenn durch einen zusätzlichen Verzicht auf Teile des Regelarbeitsentgelts ein zweites Wertguthaben z. B. für eine Verkürzung der Arbeitsphase im Blockmodell aufgebaut werden soll. Eine entsprechende (2.) Wertguthabenvereinbarung wäre in diesem Fall nicht mit der Voraussetzung der Altersteilzeitarbeit zur hälftigen Reduzierung der Arbeitszeit vereinbar (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG). Auch die Aufstockung eines Altersteilzeitarbeitwertguthabens durch den Arbeitgeber ist aus diesem Grund nach Beginn der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des AltTZG nur noch in Ausnahmefällen möglich (vgl. Ziff. 2.5.4.).
(3) Unschädlich wäre der Aufbau eines zusätzlichen Wertguthabens auf der Grundlage einer neben der Altersteilzeitarbeitvereinbarung bestehenden Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV nur dann, wenn dieses Wertguthaben ausschließlich für Zeiten nach dem Ende der Altersteilzeitarbeit aufgebaut wird. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis nach der Altersteilzeitvereinbarung nicht mit Ablauf der Altersteilzeitarbeit beendet wird. In diesen Fällen würde durch den Verzicht auf Teile des Regelarbeitsentgelts zugunsten eines weiteren Wertguthabens, für das insbesondere die Regelungen zur Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV gelten, mit der Reduzierung des Regelarbeitsentgelts auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gemindert werden.
(4) Die Inanspruchnahme des zusätzlichen Wertguthabens für Pflegezeiten nach § 3 PflegeZG während der Altersteilzeitarbeit wird im Rahmen des besonderen Verwendungsanspruchs nach § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGB IV hingegen als unschädlich angesehen. Soweit der Arbeitgeber weiterhin die Aufstockungsleistung und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zahlt, wird die Altersteilzeitarbeit auch nicht unterbrochen.
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